Förderung der Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum
Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen
Kurztext
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt eine Praxis im ländlichen Raum eröffnen oder übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Thüringen unterstützt Ihre Niederlassung als Ärztin oder Arzt im ländlichen Raum.
Sie bekommen die Förderung für
- die Niederlassung von einer an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder einem Arzt im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Praxis und/oder Zweig- beziehungsweise Filialpraxis sowie
- die Neugründung oder Übernahme einer Zweig- beziehungsweise Filialpraxis durch ein medizinisches Versorgungszentrum.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt für Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte mit Ausnahme der Augenärztinnen und Augenärzte
- bis zu EUR 15.000 für Investitionskosten in einer Gemeinde mit unter 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie
- bis zu EUR 10.000 für Investitionskosten in einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl zwischen 15.000 und 25.000.
Für konservativ tätige Augenärztinnen und Augenärzte beträgt die Höhe der Förderung
- bis zu EUR 15.000 für Investitionskosten in einer Gemeinde mit unter 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie
- bis zu EUR 10.000 für Investitionskosten in einer Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- beziehungsweise Filialpraxis durch niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte oder durch ein Medizinisches Versorgungszentrum in einer Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt die Förderung EUR 10.000.
Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit können Sie einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu EUR 5.000 erhalten.
Sie können Ihren Antrag formlos beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Frauen einreichen. Die Antragstellung ist sowohl schriftlich per Post an das Ministerium als auch per E-Mail über das Postfach poststelle@tmasgff.thueringen.de mit dem Betreff „Niederlassungsförderung“ möglich.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen (savth) als Erstempfangende. Die Stiftung leitet die Mittel an Ärztinnen und Ärzte als natürliche Personen und Träger von medizinischen Versorgungszentren als Letztempfangende weiter.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie lassen sich mit Ihrer ärztlichen Praxis in einer Gemeinde mit höchstens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nieder.
- Wenn Sie eine Zweig- beziehungsweise Filialpraxis neu gründen oder übernehmen, muss die Gemeinde weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
- Die Gemeinde, in der Sie die Praxis gründen, darf nicht in einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen für die ärztliche Niederlassung gesperrten Planungsbereich liegen. Das ist nicht der Fall, wenn eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung oder ein festgestellter lokaler Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliegt.
- Sie müssen sich verpflichten, die Niederlassung für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben.
- Ihre Niederlassung darf erst nach Bewilligung der Förderung erfolgen.