Fonds für Barrierefreiheit
Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein
Kurztext
Wenn Sie analoge oder digitale Vorhaben planen, die zur Verbesserung von Barrierefreiheit in Schleswig-Holstein beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei investiven Vorhaben in analoger oder digitaler Form zur Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Sie erhalten die Förderung für
- investive Maßnahmen (Baumaßnahmen wie Sanierung, Modernisierung und Umbauten) zur Gestaltung von inklusiven, kinderfreundlichen und umfassend barrierefreien Stadt- und Ortszentren (inklusive Sozialräume),
- Vorhaben zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch externe Dienstleister (zum Beispiel Erstellung von neuen barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen oder die Weiterentwicklung bestehender Websites/mobiler Anwendungen zu barrierefreien Websites /mobilen Anwendungen).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bei
- Vorhaben inklusiver Sozialräume bis zu EUR 300.000,
- Vorhaben digitaler Barrierefreiheit für Einzelpraxen bis zu EUR 30.000 sowie für Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und MVZ bis zu EUR 40.000.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zu bestimmten Antragsfristen über das Service-Portal Schleswig-Holstein oder schriftlich beziehungsweise per E-Mail an das Referat StK 26 der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein.
Im Jahr 2023 können Sie keine Förderanträge stellen für
- Baumaßnahmen (Sanierung, Modernisierung und Umbauten) zur Herstellung physischer Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen,
- nichtinvestive Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit (zum Beispiel Veranstaltungen und Projekte zur Bewusstseinsbildung).
Fristen
Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:
- Kommunen: 1.4.2023
- Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren, die hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen: 1.5.2023
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind bei
- investiven Maßnahmen zur Gestaltung von inklusiven Sozialräumen: Städte, Gemeinden, Ämter und Kreise (Kommunen) in Schleswig-Holstein,
- Vorhaben zur digitalen Barrierefreiheit: Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinische Versorgnungszentren (MVZ) mit Sitz in Schleswig-Holstein, sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) teilnehmen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Maßnahme in Schleswig-Holstein umsetzen.
- Vorhaben zur Gestaltung von inklusiven Sozialräumen müssen Sie unter Beteiligung von Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten.
- Vorhaben der digitalen Barrierefreiheit müssen die jeweiligen technischen Anforderungen nachweislich erfüllen.
- Sie müssen vorrangig andere Fördermittel, zum Beispiel des Landes, des Bundes oder der EU, beantragen.
- Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der Gesamtausgaben übernehmen.