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Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2020)

Staatsbetrieb Sachsenforst

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Summary
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For profit
Individuals
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Sachsen
Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung der Forstwirtschaft sowie zur Überwindung struktureller Nachteile für die Waldbewirtschaftung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Maßnahmen im Bereich der Forstwirtschaft und zur Entwicklung und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern.

Die Förderung aus ELER-Mitteln erhalten Sie für

  • die Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen (Forstwege),
  • Anlagen zur Waldbrandüberwachung,
  • die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen.

Die Förderung aus GAK-Mitteln erhalten Sie für

  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Zusammenfassung des Holzangebots, Waldpflegeverträge, Professionalisierung von Zusammenschlüssen, Mitgliederinformation und -aktivierung),
  • Maßnahmen zur Erstaufforstung und Nachbesserung,
  • Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen sowie
  • Waldumbau.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihres Vorhabens.

Stellen Sie Ihren Antrag beim Staatsbetrieb Sachsenforst. Für die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gilt als Stichtag der 31.10. des aktuellen Jahres für die beiden folgenden Jahre.

Maßnahmen zum Waldumbau (ELER) sowie zur Verjüngung natürlicher gebietsheimischer Waldgesellschaften in Schutzgebieten (ELER) können Sie nicht mehr stellen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme

  • private und körperschaftliche Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,
  • Landkreise und kommunale Träger für Anlagen zur Waldbrandüberwachung,
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
  • anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften,
  • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und Jagdgenossenschaften für den Wegebau,
  • andere Gemeinschaften privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie
  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter möglicher Erstaufforstungsflächen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Die Voraussetzungen sind abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

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04 November 2023