Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen zur Diversifizierung
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM)
Kurztext
Wenn Sie sich als landwirtschaftliches Unternehmen zusätzliche Einkommensquellen schaffen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Investitionen, die dazu beitragen, dass Sie sich zusätzliche Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit im ländlichen Raum schaffen. Dabei geht es um die Umstellung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten.
Sie erhalten die Förderung für
- die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- die Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen einschließlich Computersoftware sowie
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen und Durchführbarkeitsstudien.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Im Fall von Kurzumtriebsplantagen beträgt der Zuschuss maximal EUR 1.200 je Hektar, höchstens jedoch 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihr Investitionsvolumen muss mindestens EUR 10.000, bei von Kurzumtriebsplantagen EUR 7.500 betragen.
Ihren Antrag richten Sie bitte jährlich bis zum 31. 8. an das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Antragsberechtigt sind Sie als landwirtschaftliches Unternehmen.
Sie müssen 25 Prozent Ihrer Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Ihre Investitionen müssen die Bedingungen zur Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten der ELER-Verordnung (Art. 19) erfüllen.
Sie müssen die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des durchzuführenden Investitionskonzeptes nachweisen.
Bitte beachten Sie die jeweils geltenden Zweckbindungsfristen.
Nicht gefördert werden
- Investitionen, die die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen,
- Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist,
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU.