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Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM)

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Summary
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For profit
Mecklenburg-Vorpommern
Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres landwirtschaftliches Unternehmen Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei der Umsetzung investiver Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Errichtung, den Erwerb und die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, Bewässerungsanlagen und Frostschutzanlagen,
  • den Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware,
  • Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und
  • allgemeine Aufwendungen, zum Beispiel für Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen und für Durchführbarkeitsstudien.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art des Vorhabens und kann bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Junglandwirtinnen und Junglandwirte können zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber EUR 20.000, erhalten.

Für Betreuungsgebühren beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Betreuungsgebühren, höchstens aber EUR 10.500.

Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens EUR 20.000 und maximal EUR 2 Millionen. Sie können es in den Jahren 2023 bis 2027 einmal ausnutzen. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 1 Million je Unternehmen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine oder mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.

Das Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • einen Nachweis Ihrer beruflichen Fähigkeiten erbringen,
    • eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorlegen und
    • die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und Ihrer Maßnahmen durch ein Investitionskonzept belegen; bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz müssen Sie mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachweisen.
  • Bauliche Maßnahmen mit einem förderungsfähigen Investitionsvolumen von mehr als EUR 100.000 sind betreuungspflichtig.
  • Sind Sie ein Unternehmen, das höchstens 2 Jahre vor Antragstellung gegründet wurde und das auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgeht, muss statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben nachgewiesen werden.
  • Als Junglandwirtin oder Junglandwirt (bei Antragstellung jünger als 40 Jahre) müssen Sie außerdem nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin/Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
  • Beantragen Sie eine Föderung von Bewässerungsanlagen, müssen Sie mindestens 10 Prozent Ihrer bewirtschafteten Ackerfläche in Mecklenburg-Vorpommern mit bewässerungswürdigen Kulturen einschließlich Gartenbaukulturen bebauen, eine Wassereinsparung von mindestens 25 Prozent erreichen und eine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Wasserentnahme vorlegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU.

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04 November 2023