DigitalPakt Schule
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Kurztext
Wenn Sie als Schulträger in die Digitalisierung der Schulen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Wegen des eingeschränkten Schulbetriebs infolge der Corona-Pandemie können Sie eine zusätzliche Förderung erhalten.
Volltext
Das Land Berlin fördert mit Unterstützung des Bundes die Digitalisierung der Schulen.
Sie erhalten die Förderung für Investitionen in den folgenden Bereichen:
- Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden,
- pädagogischer Standard-Schulserver,
- schulisches WLAN,
- Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays) zum Betrieb in der Schule,
- digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung,
- schulgebundene mobile Endgeräte (Notebooks, Tablets, aber keine Smartphones), bis zu EUR 25.000, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des möglichen Budgets ist abhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
Die Schulen erstellen ein pädagogisches Medienkonzept, das zur Schwerpunktsetzung dient. Jede Schule reicht dann bei Ihnen als Schulträger einen Antrag ein.
Sie ergänzen den Antrag mit einem IT-Entwicklungskonzept und einem Konzept über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb und IT-Support der schulischen IT-Infrastruktur.
Wegen der COVID-19-Pandemie erhalten Sie außerdem Mittel für eine digitale Ausstattung für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler (siehe Anlage der Richtlinie).
Ihren Antrag richten Sie an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Fristen
Ihren Antrag können Sie bis zum 31.12.2023 einreichen.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft, wie Träger von Allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie Schulen des zweiten Bildungsweges im Land Berlin.
Mit der Maßnahme dürfen Sie nicht vor dem 17.5.2019 begonnen haben. Sie sichern die vollständige Abnahme der Maßnahme bis zum 31.12.2024.
Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren beachten.