Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)
Senatorin für Kinder und Bildung
Kurztext
Wenn Sie Lehrgänge für die überbetriebliche Ausbildung im Handwerk anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Um von Fachkräftemangel und Energiekrise betroffene ausbildende Betriebe zu unterstützen, ist ein höherer Zuschuss möglich.
Volltext
Das Land Bremen unterstützt Sie bei der Durchführung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Lehrlinge in der Grund- und Fachstufe. Die Lehrgänge sind vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Der Zuschuss wird als Festbetrag je Lehrling und Lehrgangswoche gezahlt.
In der Grundstufe beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu EUR 35,00 pro Teilnehmendenwoche, in der Fachstufe bis zu 75 Prozent der Bundesförderung.
Zur Entlastung der ausbildenden Unternehmen beträgt die zusätzliche Förderung im Kalenderjahr 2022 bis zu EUR 60,00 pro Teilnehmendenwoche und im Kalenderjahr 2023 bis zu EUR 70,00 pro Teilnehmendenwoche, maximal jedoch bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln darf insgesamt nicht mehr als 2/3 der nachgewiesenen Gesamtkosten aller Lehrgänge betragen.
Als Lehrgangsveranstalterin oder -veranstalter wenden Sie sich zur Antragstellung an die Handwerkskammer Bremen. Diese fasst alle Anträge in Form eines eigenen Antrags zusammen und reicht diesen bis zum 1.11. eines jeden Jahres bei der Senatorin für Kinder und Bildung ein. Für die Zusatzförderung gelten besondere Antragsfristen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist nur die Handwerkskammer Bremen. Sie kann die Zuschüsse an Veranstalterinnen und Veranstalter von Lehrgängen überbetrieblicher Unterweisung weiterleiten.
Als Handwerkskammer, Fachverband des Handwerks, Kreishandwerkerschaft, Handwerksinnung oder eine von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtung wenden Sie sich an die Handwerkskammer Bremen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Lehrgänge in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks, in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen oder anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer als Ganztageslehrgänge durchführen.
- Die von Ihnen eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.
- Ihre Lehrgänge müssen auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz anerkannten Unterweisungsplänen basieren, und die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen liegen.
- Die Ausbildungsverträge der Teilnehmenden müssen in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer und der ausbildende Gewerbebetrieb in der Handwerksrolle eingetragen sein.