Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG)
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Kurztext
Wenn Sie als kulturelle Einrichtung strukturelle oder personelle Maßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Struktur- und damit verbundenen Personalmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur nachhaltigen Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur. Diese können auch Investitionen beinhalten, sofern sie dem Ziel der Maßnahme dienen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die einen Mindestbetrag von EUR 50.000 erreichen müssen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens 15.8. für das Folgejahr an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Abteilung Kunst.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- die Träger kultureller Einrichtungen nach § 3 Absatz1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) sowie
- gegebenenfalls wirtschaftlich Verpflichtete wie zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Es muss sich um ein abgegrenztes Projekt handeln, das außerdem ein zusätzliches Vorhaben von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller darstellt.
- Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie mit dem zuständigen Kulturraum Einvernehmen über Art und Umfang des geplanten Projektes herstellen.
- Der Kulturraum muss schriftlich sein Einvernehmen zu dem Projekt geben erklären und bestätigen, dass es sich bei Ihnen um den Träger einer Kultureinrichtung nach § 3 Absatz 1 SächsKRG handelt.
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller, die Sitzgemeinde sowie der Kulturraum müssen eine angemessene Eigenbeteiligung von jeweils 5 Prozent erbringen.