Förderung der Arbeit an Musikschulen und Stärkung der kulturellen Bildung (FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung)
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Bildung oder zur Weietrentwicklung von Musikschulen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Sachsen fördert Arbeit an Musikschulen und unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Stärkung der kulturellen Bildung.
Sie erhalten die Förderung für
- Personalausgaben von Lehrkräften an einer Musikschule,
- die regionale und überregionale Qualitätssicherung von Musikschulen,
- Begabtenförderung an Musikschulen,
- innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen an Musikschulen,
- der Geschäftsbetrieb des Verbandes deutscher Musikschulen-Landesverband Sachsen e.V.
- Projekte zur Etablierung und Qualifizierung der Schnittstellenfunktion der Kulturraumsekretariate,
- Modellprojekte auf dem Gebiet der kulturellen Bildung mit dem Ziel einer praxisorientierten Betätigung von Kindern und Jugendlichen,
- Kooperationsprojekte und entsprechende Veranstaltungen für die kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses für kulturelle Bildung beträgt normalerweise bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe des Zuschusses für Musikschulen richtet sich nach der Art des Vorhabens.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für kulturelle Bildung muss normalerweise mindestens EUR 7.500 betragen. Die Höhe des Zuschusses muss mindestens EUR 5.000 betragen.
Ihren Antrag stellen Sie bitte
- für Personalausgaben von Lehrkräften an einer Musikschule, regionale und überregionale Qualitätssicherung von Musikschulen sowie innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen an Musikschulen mit Stichtag der 30.11. für das folgende Jahr bei der Landesdirektion Sachsen.
- für Begabtenförderung an Musikschulen mit Stichtag 1.8. eines Jahres bis zum 30.6. des Schuljahres bei der Landesdirektion Sachsen.
- für Kulturelle Bildung mit Stichtag 15.10. für das folgende Jahr beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
- für den Geschäftsbetrieb des Verbandes deutscher Musikschulen-Landesverband Sachsen e.V. mit Stichtag 30.11. für das folgende Jahr beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind
- Kulturräume gemäß § 1 Sächsisches Kulturraumgesetz (SächsKRG),
- Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen,
- juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Freistaat Sachsen, die gemeinnützige Ziele verfolgen.
Bitte beachten Sie bei der Förderung von Musikschulen:
- Die Musikschule muss das Kompetenzzentrum für die musikalische Bildung und Erziehung der kommunalen Bildungslandschaft sein.
- Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 150 Jahreswochenstunden in den Bereichen musikalische Grundfächer, Instrumental- und Vokalunterricht sowie Ensemble- und Ergänzungsfächer durchführen.
- Die Lehrkräfte sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen.
Für Vorhaben zur Stärkung der kulturellen Bildung gilt:
- Ihr Projekt muss thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein und gegenüber anderen, bereits existierenden Projekten ein zusätzliches Vorhaben darstellen.
- Der Zuschuss muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und seine Verwendung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
- Ist der Antragsteller kein Kulturraum und begrenzt sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes auf die Gebietsgrenzen des Kulturraumes, so muss er mit dem zuständigen Kulturraum über Art und Umfang des geplanten Projektes Einvernehmen herstellen.
- Wenn die Wirksamkeit des beantragten Projektes nicht über den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung hinausreicht, muss der Antragsteller mit der zuständigen Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Bildung Einvernehmen über den Antrag herstellen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind bestimmte Branchen und Unternehmen in Schwierigkeiten.