Förderrichtlinie Besondere Initiativen (RL BesIn/2021)
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, der Aquakultur und Fischerei, im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte mit besonderer Bedeutung in der Land- und Forstwirtschaft, der Aquakultur und Fischerei, im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie.
Sie bekommen die Förderung für Projekte in den Bereichen
- nachhaltige Sicherung der natürlichen, biologischen Vielfalt und Verbesserung der Gewässerqualität,
- Tierzucht/tierische Produktion,
- Gartenbau/pflanzliche Produktion,
- Ökolandbau,
- Qualitätssicherung, Agrarmarketing, regionale Wertschöpfung,
- Integrierte, naturnahe und nachhaltige Waldwirtschaft,
- Klimaschutz,
- Kreislaufwirtschaft und
- Energie.
Zudem können Sie eine Förderung für laufende Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen der institutionellen Förderung erhalten.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn Deckungsmittel und Einnahmen fehlen oder wenn die Maßnahmen dem Arten- und Biotopschutz, Klimaschutz oder der Anpassung an den Klimawandel dienen, können Sie bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
Die Höhe der Förderung muss mindestens EUR 4.000 betragen und darf nicht über EUR 300.000 liegen.
Ihren Antrag stellen Sie normalerweise vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
Aktuelle Aufrufe zur Einreichung von Förderanträgen und Antragsunterlagen werden im Internet veröffentlicht. Anträge für laufende Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen der institutionellen Förderung können Sie jederzeit einreichen.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Antragsberechtigt für laufende Tätigkeiten von Vereinigungen sind juristische Personen des privaten Rechts.
Sie müssen die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung stellen.
Die Förderung muss der Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Fällen dienen.
Sie dürfen nicht zur Durchführung der Maßnahme gesetzlich verpflichtet sein.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.