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Krisen und Notstände (RL KuN/2015)

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

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Summary
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For profit
Sachsen
Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen unterstützt Sie als Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Aquakultur und Binnenfischerei durch Notstandsbeihilfen, um Existenzgefährdungen infolge von Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Naturereignissen, Tierseuchen und Schädlingsbefall zu verhindern.

Die Förderung erhalten Sie für Maßnahmen zur Beseitigung der unmittelbar durch das Ereignis verursachten Schäden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Naturkatastrophen gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen bis zu 80 Prozent und in benachteiligten Gebieten bis zu 90 Prozent des Gesamtschadens.

In den übrigen Fällen beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 100 Prozent des Gesamtschadens.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadensereignis beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Sachsen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei, die Forstwirtschaft sowie die Aquakultur und Binnenfischerei umfasst.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der Ihrem Unternehmen entstanden ist.
  • Mindestens die Hälfte Ihres Einkommens muss aus land- oder forstwirtschaftlicher Primärproduktion oder aus der Fischereiwirtschaft stammen.
  • Die Beteiligung der öffentlichen Hand an Ihrem Unternehmen darf maximal 25 Prozent betragen.
  • Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Leitlinien sowie Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.
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04 November 2023