Förderung entstandener Umsatzsteuer und ökologisch erzeugter Produkte im Rahmen des EU-Schulprogramms (FRL Umsatzsteuerförderung und Öko – RL UStÖ
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Kurztext
Wenn Sie Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen im Rahmen des EU-Schulprogramms mit Lebensmitteln beliefern, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die dabei entstandene Umsatzsteuer erstattet werden. Darüber hinaus können Sie einen Zuschuss für die Lieferung von Bio-Lebensmitteln bekommen.
Volltext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie als Lieferantin und Lieferant von frischem Obst, Gemüse und Milch nach dem EU-Schulprogramm durch die Erstattung der Umsatzsteuer. Zusätzlich erhalten Sie eine Förderung für die Lieferung insbesondere von ökologisch erzeugten Lebensmitteln.
Im Rahmen des EU-Schulprogramms können Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen der Klassenstufe 1 bis 4 in Sachsen kostenlos pro Woche 2 Portionen Milch anbieten. Für Grund- und Förderschulen gibt es zusätzlich 2 Portionen Obst/Gemüse je Kind.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses entspricht der für die geförderten Lieferungen entstandenen Umsatzsteuer.
Die Höhe der Förderung für ökologische Lebensmittel berechnet sich aus der gelieferten Menge und dem Netto-Portionspreis für ökologisch erzeugte Produkte abzüglich des Netto-Portionspreises für konventionelle Produkte (Aufschlag). Die Höhe der Förderung für konventionelle Lebensmittel berechnet sich aus der gelieferten förderfähigen Menge und dem Netto-Portionspreis für konventionelle Produkte (Nettobetrag).
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 92. Ihrem Antrag zur Förderung der Umsatzsteuer müssen Sie einen Nachweis über die geltende Umsatzsteuerverpflichtung beifügen. Ihrem Antrag zur Förderung der Lieferung ökologisch erzeugter Produkte legen Sie das Öko-Zertifikat – Artikel 29 Bescheinigung bei.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Lieferanten, die für das EU-Schulprogramm oder vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zugelassen sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Für die Förderung entstandener Umsatzsteuer gilt:
- Als Unternehmerin und Unternehmer müssen Sie nach dem Umsatzsteuergesetz handeln.
- Sie dürfen mit der Lieferung der Erzeugnisse vor Antragstellung für Unionshilfen noch nicht begonnen haben.
Für die Förderung der Lieferung ökologisch erzeugter Produkte gilt:
- Die von Ihnen belieferte Einrichtung nimmt am EU-Schulprogramm teil.
- Sie schließen eine schriftliche Vereinbarung mit der zu beliefernden Einrichtung.
- Die gelieferten Produkte erfüllen einschlägige Vermarktungsnormen und lebensmittelrechtliche Anforderungen.