Richtlinie Berufliche Bildung – Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Kurztext
Wenn Sie überbetriebliche Lehrgänge für Auszubildende im Handwerk durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung.
Sie erhalten die Förderung für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU) in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) sowie für die Ausgaben bei notwendiger auswärtiger Unterbringung der Auszubildenden.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt
- in der Grundstufe 2 Drittel der durch das Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI) an der Leibniz Universität Hannover ermittelten Durchschnittskostenpläne (HPI-Kostensätze) pro Lehrgang,
- in der Fachstufe 1 Drittel der HPI-Kostensätze.
Die Höhe der Förderung für Ausbildungsberufe der Stufenausbildung Bau beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Woche, soweit keine HPI-Kostensätze vorliegen,
- in der Grundstufe EUR 100,00,
- in der Fachstufe EUR 50,00.
Die Höhe der Förderung für eine auswärtige Unterbringung beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Woche
- für Bauberufe EUR 42,00 in der Grundstufe und EUR 21,00 in der Fachstufe,
- für andere Berufe EUR 120,00 in der Grundstufe und EUR 60,00 in der Fachstufe.
Reichen Sie als Bildungsstätte bitte Ihren Antrag für eine überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme oder für den Zuschuss zur auswärtigen Unterbringung an die zuständige Handwerkskammer. Als Handwerkskammer sammeln Sie die Anträge und leiten diese an die Sächsische Aufbaubank – SAB – weiter.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die sächsischen Handwerkskammern.
Sie können die Förderung an Dritte (zum Beispiel Organisationen des Handwerks oder Berufsbildungseinrichtungen) weiterleiten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen Auszubildende der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) oder Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) sein.
- Als zuständige Handwerkskammer müssen Sie den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen.
- Der Ausbildungsbetrieb muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- Sie müssen die Lehrgänge in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung konzipieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen den Lehrgang zu mindestens 80 Prozent der Lehrgangstage besuchen.