Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum (FRL preisgünstiger Mietwohnraum – FRL pMW)
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Kurztext
Wenn Sie Mietwohnraum für Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen bedarfsgerecht modernisieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen und ergänzende Zuschüsse erhalten.
Volltext
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Modernisierung von Mietwohnraum im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung.
Sie erhalten die Förderung für
- vor allem folgende baulichen Maßnahmen:
- Abbau von Barrieren und Verbesserung der Zugänglichkeit von Wohnungen, Gebäude und Grundstück,
- Gebrauchswerterhöhung,
- Schallschutz, Radonschutz, Reduzierung des Energieverbrauchs und der Kohlendioxid-Emissionen sowie Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien,
- Einbruchschutz,
- Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
- Dach- und Fassadenbegrünung und Maßnahmen der Klimaanpassung,
- Modernisierung von Wohnraum, wenn mindestens die Effizienzhausstufe 85 erreicht wird, und zusätzlich Einhaltung der Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM),
- notwendige Ausgaben für die Baukonstruktionen, die technischen Anlagen, die Außenanlagen und Freiflächen sowie die notwendigen Baunebenkosten.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss in Verbindung mit einem zinsvergünstigten Darlehen.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 35 Prozent und je nach energetischem Qualitätsstandard bis 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben bis höchstens EUR 580,00 pro Quadratmeter Wohnfläche.
Die Höhe des Darlehens beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent und je nach energetischem Qualitätsstandard bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mindestens aber EUR 50.000.
Richten Sie bitte Ihren Antrag normalerweise vor Vorhabensbeginn formgebunden an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer oder Inhaberin und Inhaber eines Erbbaurechts an Mietwohnraum.
Die Förderung ist folgende Bedingungen geknüpft:
- In einer Gemeinde, in der weniger als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner leben, muss das Gebäude
- bewohnt sein beziehungsweise innerhalb von 2 Jahren vor der Antragstellung mit Blick auf die Modernisierung leergezogen worden sein oder
- ein Baudenkmal sein oder
- nach Bestätigung der zuständigen Stelle zur besonders erhaltenswerten Bausubstanz zählen.
- Das Gebäude, in dem Sie Maßnahmen vornehmen, enthält mindestens 2 Mietwohnungen und ist mindestens 15 Jahre alt.
- Ihre Maßnahmen umfassen mindestens förderfähige Gesamtausgaben von EUR 200,00 je Quadratmeter Wohnfläche.
- Sie müssen die Regelungen zur Mietpreisbindung beachten.
- Sie dürfen innerhalb der Bindungsdauer keine Provisionen für die Vermittlung und Vermietung fordern. Darüber hinaus dürfen Sie die Vermietung der geförderten Wohnung nicht von der Vermietung von zu Wohnzwecken ungeeigneten Räumen (zum Beispiel Kellerräume, Garagen) abhängig machen.
- Für die Förderfähigkeit müssen Sie normalerweise bestimmte Wohnflächengrenzen einhalten: Als angemessen gelten beispielsweise 45 Quadratmeter für Alleinstehende oder 85 Quadratmeter für 4-Personen-Haushalte.
- Wenn Sie in den vergangenen 15 Jahren wesentliche Modernisierungsmaßnahmen wie Arbeiten am Aufzug, Heizung, Dach oder Fassade vorgenommen haben, werden erneute Maßnahmen an diesen Gebäudeteilen nicht gefördert.