Gebietliche Absatzförderung von Wein in Hessen (RL AbsFö Wein)
Regierungspräsidium Darmstadt
Kurztext
Wenn Sie Vorhaben umsetzen möchten, die den Verkauf und die Bekanntheit von hessischem Wein und hessischen Weinerzeugnissen steigern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Hessen unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen der Weinwirtschaft bei Vorhaben zum Absatz von Wein und weinbaulichen Erzeugnissen.
Sie erhalten die Förderung für
- die Veranstaltung von und die Teilnahme an einschlägigen Wettbewerben, Messen und Ausstellungen,
- Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für weinbauliche Erzeugnisse, einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Veröffentlichung von Sachinformationen, mit denen die Öffentlichkeit über die Merkmale der weinbaulichen Erzeugnisse informiert wird,
- Maßnahmen der Berufsbildung und zum Erwerb von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching ) in Fragen des Weinmarketings und über die Eigenschaften und Qualitätsregelungen weinbaulicher Erzeugnisse,
- die Veranstaltung von und die Teilnahme an Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss über Ihren Weinbauverband oder zugehörige Absatzförderungseinrichtungen.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die antragsberechtigten Weinbauverbände und Absatzeinrichtungen richten ihren Antrag im Jahr vor dem Beginn der Maßnahme mit den erforderlichen Unterlagen an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V51.2 – Weinbau.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- der Weinbauverband Hessische Bergstraße e.V.,
- der Rheingauer Weinbauverband e.V.,
- die von diesen getragenen Absatzförderungseinrichtungen.
Begünstige sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion, der Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Weinwirtschaft in Hessen tätig sind. Eine Mitgliedschaft in den antragsbrechtigten Organisationen ist nicht erforderlich.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Fördergebiete sind die Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße.
- Ihr Vorhaben muss auf Erzeugnisse ausgerichtet sein, die die geltenden Qualitätsregelungen für Wein erfüllen.
- Veröffentlichungen müssen allen Erzeugerinnen und Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugutekommen, ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Marke und eine bestimmte Herkunft dürfen nicht genannt werden.
- Vorhaben zu Weiterbildung und Wissensvermittlung müssen durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
- Sie müssen Ihre Maßnahmen mit den übergebietlichen Maßnahmen des Weinfonds und des deutschen Weininstituts abstimmen.