Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern
Projektträger Bayern
Kurztext
Wenn Sie als Unternehmen oder Kommune nicht öffentlich zugängliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge in Bayern errichten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für kommunal oder gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation.
Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:
- Laden an touristischen Orten: Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben,
- Kommunales Laden: Normal- und Schnellladepunkte für eine nicht gewerblich tätige Kommune,
- Flottenladen („Mischflotteneinsatz“): Ladepunkte, davon mindestens ein Schnellladepunkt, für unterschiedliche Ladebedarfe bei Flotten,
- Laden von Dienstfahrzeugen bei Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter zu Hause: Errichtung von Ladepunkten am Wohnort Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 1.500 je Ladepunkt (unabhängig von der Ladeleistung) und maximal EUR 150.000 je Antragstellerin und Antragsteller.
Je Ladeort bekommen Sie die Förderung für normalerweise höchstens 10 Ladepunkte. Bei Vorhaben für Kommunales Laden sind höchstens 9 Ladepunkte förderfähig.
Reichen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und elektronisch bei dem zuständigen Projektträger Bayern ein.
Fristen
Sie können Ihren Antrag voraussichtlich ab Juni 2022 einreichen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
- natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiberinnen und Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-appartmentbetriebe, Campingplätze,
- Kommunen,
- natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind, sowie
- natürliche und juristische Personen, die als Arbeitgeberin und Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Ladepunkt muss in Bayern liegen und darf nicht öffentlich zugänglich sein. Nicht öffentlich zugänglich bedeutet, dass nur Personen den Ladepunkt nutzen dürfen, die Ihnen namentlich bekannt sind wie beispielweise Hotelgäste.
- Bei den Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten.
- Ihre Ladepunkte/Ladevorrichtungen müssen jederzeit mit erneuerbarer Energie oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (beispielsweise Strom aus Photovoltaik-Anlagen) versorgt werden.
- Ihre Ladepunkte müssen 12 Monate ab Inbetriebnahme in Ihrem Eigentum verbleiben und von Ihnen (direkt oder über entsprechende Dienstleister) betrieben werden (Zweckbindungsfrist).
- Soweit Sie den Strom verkaufen sollten, müssen sich die gesamten Ladekosten (Strom sowie mögliche zusätzliche Kostenkomponenten) an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren.
- Bei Ladeinfrastruktur an touristischen Orten müssen Sie den touristischen Bezug der Lademöglichkeit aufzeigen und Gästen beziehungsweise Touristinnen und Touristen stets den Vorrang vor betriebsinternen Ladebedarfen (zum Beispiel Mitarbeiter- oder Betriebsfahrzeuge) einräumen.
- Sie dürfen mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung beginnen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für
- die Planung und den Genehmigungsprozess,
- den Betrieb der Ladesäule oder
- den Neubau und die Gestaltung des Parkplatzes beziehungsweise Stellplatzes selbst.