Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern
Projektträger Bayern (ITZB - Büro Nürnberg)
Kurztext
Wenn Sie öffentlich zugängliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge in Bayern neu errichten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Freistaates erhalten.
Volltext
Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung, Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten in Bayern.
Sie bekommen die Förderung für
- die Errichtung von öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur (ab 3,7 Kilowatt bis einschließlich 22 Kilowatt) und öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur (größer als 22 Kilowatt) an neuen Standorten einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts und der Montage der Ladestation sowie
- bei Nachweis eines zusätzlichen Mehrwerts die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten, die vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie betrieben wurden.
Sie erhalten die Förderung im Rahmen separater Aufrufe. Im Rahmen des 5. Förderaufrufs werden bis zu EUR 3 Millionen für den Neuaufbau von öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur bereitgestellt. Schnellladeinfrastruktur und Aufrüstung beziehungsweise Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur werden mit diesem Aufruf nicht gefördert.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt im 5. Aufruf
- für Normalladepunkte ab 3,7 kW bis einschließlich 22 Kilowatt: 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal EUR 3.000 EUR pro Ladepunkt,
- für den Netzanschluss pro Standort: 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal EUR 5.000.
Die Fördersätze können um 10 Prozent erhöht werden, wenn Normalladepunkte mit einem zusätzlichen Mehrwert (zum Beispiel Park&Ride-Parkplätze, E-Car- oder E-Bike-Sharing) verbunden werden.
Die maximale Zuwendungssumme ist im 5. Aufruf auf 150.000 EUR pro Antragsteller begrenzt.
Ihren Antrag reichen Sie bei dem zuständigen Projektträger ein.
Fristen
Anträge im Rahmen des 5. Förderaufrufs konnten bis zum 14.2.2020, 24:00 Uhr, eingereicht werden.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Der Ladepunkt ist öffentlich zugänglich.
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom stammt aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen).
Der Betreiber verpflichtet sich zu einer Mindestbetriebsdauer der Ladeinfrastruktur von 6 Jahren.
Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur müssen erfüllt sein.
Die Ladeinfrastruktur ist über einen aktuellen offenen Standard angebunden und gewährleistet die Remotefähigkeit der Ladeinfrastruktur.
Die Ladeinfrastruktur entspricht den Vorgaben des Mess- und Eichrechts.
Der Kauf von Ladeinfrastruktur ist förderfähig. Das Leasing von Ladeinfrastruktur ist dagegen von der Förderung ausgeschlossen.
Vor Bewilligung der Zuwendung dürfen Sie mit dem Vorhaben nicht beginnen.
Nicht gefördert werden im Rahmen des 5. Aufrufs
- reine Beratungsleistung,
- Betrieb der Ladesäule oder
- Neubau und Gestaltung des Parkplatzes selbst.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU
- sowie Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.