Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Kurztext
Wenn Sie in Ihrem Tierheim Digitalisierungsvorhaben umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der Digitalisierung der Tätigkeiten in Ihrem Tierheim.
Sie bekommen die Förderung für den Kauf von geeigneter und angemessener Hard - und Software einschließlich Aufnahmetechnik sowie für damit zusammenhängende Werk- und Dienstleistungen, zum Beispiel für Installation, Programmierung, Beratung und Schulung.
Außerdem werden Ihre Ausgaben für Nutzungsrechte an einer Softwar e für einen Nutzungszeitraum von bis zu 1 Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraumes gefördert.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Tierheim 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 20.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.6.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen in Niedersachsen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie seit mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz sein.
- Sie müssen Beschaffungen, für die Sie eine Förderung erhalten (ausgenommen Kleinmaterial und Zubehör), mindestens für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraumes ausschließlich für den Zuwendungszweck verwenden.
- Sie müssen geförderte Vorhaben bis zum 28.2.2024 vollständig umsetzen.