Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Kurztext
Wenn Sie als Paar mit einem unerfüllten Kinderwunsch Unterstützung durch assistierte Reproduktion in Anspruch nehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Paar mit unerfülltem Kinderwunsch mit Mitteln des Landes und des Bundes bei Maßnahmen der assistierten Reproduktion.
Sie erhalten die Förderung für
- In-Vitro-Fertilisations-Behandlungen (IVF) und
- Intrazytoplasmatische Spermieninjektions-Behandlungen (ICSI)
im 1. bis 4. Behandlungszyklus.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für heterosexuelle Ehepaare für den 1. bis 4. Behandlungszyklus 50 Prozent des nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils und
- für heterosexuelle unverheiratete Paare für den 1. bis 3. Behandlungszyklus 25 Prozent und für den 4. Behandlungszyklus 50 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils,
Die maximale Höhe der Förderung beträgt
- für den 1. bis 3. Behandlungszyklus bei In-Vitro-Fertilisations-Behandlung bis zu EUR 800,00 und bei Intrazytoplasmatischen Spermieninjektions-Behandlungen bis zu EUR 900,00 des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils sowie
- für den 4. Behandlungszyklus bei einer In-Vitro-Fertilisations-Behandlung bis zu EUR 1.600 und bei einer Intrazytoplasmatischen Spermieninjektions-Behandlung bis zu EUR 1.800 des Eigenanteils oder Selbstkostenanteils.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Behandlung an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Die Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben.
- Sind Sie unverheiratet, muss Ihr Arzt die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft festgestellt haben.
- Die Behandlung muss in einer Reproduktionseinrichtung erfolgen, die in Niedersachsen oder einem an Niedersachsen angrenzenden Bundesland liegt.