Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Kurztext
Wenn Sie in Niedersachsen Erwerbslose in Ihrer Beratungsstelle beraten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als unabhängige Erwerbslosenberatungsstelle, die die behördlichen Beratungsstrukturen niederschwellig und qualifiziert ergänzt.
Sie erhalten die Förderung für
- die Gründung von Trägervereinen oder -gesellschaften, die Anmietung, erstmalige Einrichtung sowie der Betrieb von Beratungsstellen für erwerbslose Personen im Sinne des SGB II,
- die Beschäftigung sowie die Fortbildung von entsprechend qualifiziertem Personal,
- den Aufbau und die Entwicklung von Netzwerkstrukturen zur Selbstorganisation, der Angebotsoptimierung und des Erfahrungsaustausches zwischen den Erwerbslosenberatungsstellen, die Durchführung darauf ausgerichteter Fortbildungsmaßnahmen sowie allgemeine Informationsvermittlung durch fach- und zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bei Erstantragstellung einmalig bis zu EUR 10.000 als Gründungszuschuss. Für den laufenden Betrieb Ihrer Beratungsstelle können Sie bis zu EUR 13.500 pro Jahr als Zuschuss erhalten.
Übernehmen Sie als Beratungsstelle federführend die Organisation und Durchführung von Netzwerk- oder Fortbildungsveranstaltungen auch für andere Beratungseinrichtungen, können Sie auf gesonderten Antrag hin einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu EUR 5.000 je Veranstaltung erhalten.
Sie stellen Ihren Antrag bitte bis zum 1.10 für das Folgejahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, dazu zählen Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dazu zählen zum Beispiel eingetragene Vereine und Genossenschaften und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Im Zuständigkeitsbereich jedes Jobcenters wird normalerweise eine Beratungsstelle gefördert, die nicht bereits durch Dritte gefördert wird. Ist ein Jobcenter für besonders viele Bedarfsgemeinschaften zuständig, können ausnahmsweise auch weitere Beratungsstellen gefördert werden.
- Sie müssen ein schlüssiges und am Zuwendungszweck ausgerichtetes Beratungskonzept vorlegen. Dieses muss insbesondere die Qualifikation des Beratungspersonals, die aktuellen und künftigen Beratungszeiten, die angestrebte Form der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter sowie die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit Ihrer Beratungsstelle abbilden.
- Sie müssen als geförderte Beratungsstelle Ihr Beratungsangebot den Ratsuchenden kostenlos und unabhängig von einer Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen anbieten. Das Angebot für eine persönliche Beratung muss mindestens an 3 Tagen pro Woche insgesamt 15 Personenstunden umfassen.
- Für die Beratung dürfen Sie ausschließlich geeignetes und nachweislich qualifiziertes Personal einsetzen. Sie müssen dessen regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweisen.
- Sie müssen sich als Beratungsstelle nachhaltig um eine konstruktive und lösungsorientierte Zusammenarbeit sowie um die Vereinbarung eines regelmäßigen fachlichen Austausches mit dem zuständigen Jobcenter bemühen.