Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Kurztext
Wenn Sie sich als Verein in Niedersachsen um die Beratung und Unterstützung psychisch Kranker und ihrer Angehörigen kümmern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei ambulanten Maßnahmen im Bereich der gemeindenahen Unterstützung und Förderung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems und seelischen Behinderungen sowie ihren Angehörigen. Dazu zählen auch Angehörige von Kindern mit Autismusspektrumsstörung sowie Betroffene und ihre Angehörigen mit Zuwanderungsgeschichte.
Sie erhalten die Förderung vor allem für
- die Erstausstattung einer Beratungsstelle,
- Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene,
- Maßnahmen zur gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe des betroffenen Personenkreises, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote,
- Maßnahmen, die auf eine gleichberechtigte Begegnung von Psychiatrieerfahrenen, deren Angehörigen und professionell Tätigen (Trialog) zielen, vor allem Veranstaltungen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt maximal EUR 15.000 pro Projekt. Die Bagatellgrenze für Ihr Vorhaben liegt bei EUR 2.500.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.3. eines Jahres beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie dürfen mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.
- Sie dürfen keine weitere Förderung aus Landesmitteln in Anspruch nehmen.
- Wenn Sie Mittel nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) für die beantragten Maßnahmen einsetzen, müssen Sie dies bei Ihrer Antragstellung angeben.
- Sie müssen gewährleisten, dass die Zuwendung nicht an Dritte weitergeleitet wird.