Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer – ÜKW)
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Kurztext
Wenn Sie sich in Niedersachsen mit geeigneten Maßnahmen für die Wiederherstellung eines guten Umweltzustands der Übergangs- und Küstengewässer einsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustandes im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer.
Sie erhalten die Förderung für
- Investitionen zur Herstellung von natürlichen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, vor allem Seegrasregeneration und Durchgängigkeit,
- Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Tidedynamik (zum Beispiel Herstellung von Tidepoldern),
- Vorhaben zur Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer,
- Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer sowie
- sonstige nötige Ausgaben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und für Vorhaben von übergeordnetem Landesinteresse können Sie bis zu 100 Prozent erhalten.
Ihren Antrag reichen Sie vor Beginn Ihrer Maßnahme beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder andere umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Gebietskulisse des Förderprogramms sind die Übergangs- und Küstengewässer in Niedersachsen gemäß europäischer Wasserrahmenrichtlinie und europäischer Meeresstrategie-Richtlinie sowie gegebenenfalls unmittelbar benachbarte Bereiche.
- Ihr Vorhaben muss zunächst auf den Bereich der Ems konzentriert sein und soll auf andere Flussmündungsgebiete übertragbar sein.
- Sie müssen die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigen.
- Ihr Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustandes nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie dienen.
- Sie müssen die Zweckbindungsfristen von mindestens 25 Jahren bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen und mindestens 10 Jahren bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten beachten.
Vorhaben, zu denen Sie rechtlich verpflichtet sind (zum Beispiel verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen), sind von der Förderung ausgeschlossen.