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Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen außerhalb des Rh

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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Summary
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Rolling deadline
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For profit
Public sector
Rheinland-Pfalz
Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie in die nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen außerhalb des Rheinland-Pfalz-Taktes investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen an öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen ohne tägliche Personennahverkehre im Rheinland-Pfalz-Takt, die von nicht bundeseigenen Eisenbahnen betrieben werden.

Sie bekommen die Förderung für

  • einmalige Investitionen für die Reaktivierung oder nachhaltige Ertüchtigung (Gesamtmaßnahme) sowie entsprechende vorab erfolgende Planungsleistungen und
  • auf mehrere Jahre verteilte Investitionen zur Erhaltung der Betriebssicherheit (Einzelmaßnahme).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie erhalten bei Gesamtmaßnahmen einen Zuschuss bis zu 85 Prozent, bei Einzelmaßnahmen bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • einzelne kommunale Gebietskörperschaften (verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte),
  • kommunale Zweckverbände,
  • juristische Personen des privaten Rechts (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen sich spätestens bis zur Bewilligung der 1. Zuwendung für eine Gesamt- oder Einzelmaßnahme verbindlich entscheiden.
  • Sie weisen die wirtschaftliche und rechtliche Tragfähigkeit der Maßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung nach.
  • Sie halten die jeweiligen Zweckbindungsfristen ein. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Gesamtmaßnahmen 15 Jahre, bei Einzelmaßnahmen 10 Jahre.
  • Sie erwerben die zu der Eisenbahninfrastruktur gehörenden planfestgestellten Bahnflächen oder pachten im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrags (mindestens für den Zweckbindungszeitraum).
  • Sie müssen die Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachweisen.
  • Sie erstellen die Prognose der touristischen Nutzerinnen und Nutzer auf der Grundlage eines entsprechenden regionalen touristischen Gesamtkonzeptes. Daraus muss der Nutzen der touristischen Ausflugsverkehre auf der Schiene ersichtlich sein.
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04 November 2023