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Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe wegen stark gestiegener betrieblicher Ene

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

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Summary
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31 December 2023
31 December 2024
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For profit
Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Saarland
Organizational Support and Development
Overview

Kurztext

Wenn die stark gestiegenen Energiepreise infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine Ihr kleines oder mittleres Unternehmen oder Sie als Soloselbstständige und Soloselbstständigen wirtschaftlich besonders hart treffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss (Härtefallhilfe) bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt mit Finanzmitteln des Bundes Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) beziehungsweise Sie als Soloselbstständige und Soloselbstständigen beziehungsweise Angehörige der Freien Berufe und Angehörigen der Freien Berufe, wenn Sie von den im Jahr 2022 stark gestiegenen betrieblichen Energiekosten infolge des Kriegs Russlands gegen die Ukraine besonders betroffen und dadurch absehbar in Ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind.

Sie bekommen die Förderung als Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen für die Energiemehrkosten, die Ihnen im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum entstanden sind.

Sie bekommen die Förderung als einmaligen Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses

  • berechnet sich aus der betrieblichen Energiekostensteigerung im Vergleich des Jahres 2022 gegenüber dem Jahr 2021 abzüglich der im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erstatteten betrieblichen Kosten für Elektrizität, Heizung, Kälte und Gas sowie abzüglich der erhaltenen Rückvergütungen für den Monat Dezember 2022 (Dezember-Soforthilfe für Gas und Fernwärme),
  • ist auf die Höhe des negativen betrieblichen Ergebnisses begrenzt,
  • beträgt höchstens EUR 200.000, jedoch für Unternehmen der Fischerei- und Aquakultur und für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse höchstens EUR 20.000.

Die Fördermindestgrenze beträgt

  • EUR 2.000 bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • EUR 5.000 bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Sie bekommen für Kosten für prüfende Dritte, die Sie im Rahmen der Antragstellung beauftragt haben, einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 250,00 aus Landesmitteln.

Richten Sie Ihren Antrag bitte ausschließlich über das Online-Formular an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

Eligibility

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.10.2023 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 500 Beschäftigten, die bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
  • Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb ohne Beschäftigte,
  • Genossenschaften, gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Eine durch betriebliche Energiekosten bedingte besondere Härte (Härtefall) liegt vor, wenn Sie
    • anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) oder der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) mindestens eine Verdreifachung der betrieblichen Energiekosten vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 nachweisen,
    • eine Energieintensität in Höhe von mindestens 6 Prozent haben,
    • ein negatives betriebliches Ergebnis (EBITDA) im Jahr 2022 vorweisen,
    • versichern, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Fortbestand Ihres Unternehmens beziehungsweise Ihrer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der beantragten Härtefallhilfe Energie Saarland gesichert erscheint und Sie keine Aufgabe des Geschäftsbetriebs beziehungsweise der selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit in diesem Zeitraum planen.
  • Sie müssen sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine qualifizierte prüfende dritte Person bescheinigen lassen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Kredit- und Finanzinstitute,
  • Energieversorgungsunternehmen,
  • öffentliche Unternehmen, die sich mittelbar oder unmittelbar mindestens im Mehrheitsbesitz (über 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte) des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befinden,
  • Unternehmen, die am Stichtag 31.12.2022 nicht mindestens eine entgeltlich Beschäftigte/einen entgeltlich Beschäftigten (unabhängig von der Stundenzahl) hatten,
  • Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Nebenerwerb ohne Beschäftigte,
  • Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die nach dem 28.2.2022 gegründet wurden oder die ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem 28.2.2022 aufgenommen haben.
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02 November 2023