|GRANTWAY
EN

Azubi transfer – Ausbildung fortsetzen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Share
Favorite
Feedback
Summary
-
-
-
-
For profit
Baden-Württemberg
Education, Skills Building and Training
Overview

Kurztext

Wenn Sie als mittelständisches Unternehmen eine Jugendliche oder einen Jugendlichen übernehmen, deren/dessen Ausbildung beim bisherigen Ausbildungsbetrieb aus besonderen Gründen nicht beendet werden kann, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als mittelständisches Unternehmen bei der Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag vom bisherigen Ausbildungsbetrieb aus bestimmten Gründen vorzeitig aufgelöst wurde.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss („Prämie“).

Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig EUR 1.200 für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme der Auszubildenden und des Auszubildenden beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Referat 22 Berufliche Ausbildung.

Sie müssen dem Antrag eine Kopie des Ausbildungsvertrags mit Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle beifügen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe mit Sitz in Baden-Württemberg und weniger als 500 Beschäftigten.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der bisherige Ausbildungsbetrieb hat den Ausbildungsvertrag der Jugendlichen und des Jugendlichen aus folgenden Gründen vorzeitig beendet:
    • Insolvenz,
    • nicht vorhersehbare Stilllegung oder Schließung,
    • Wegfall der Eignung des Betriebs als Ausbildungsstätte (beispielsweise Weggang der Ausbilderin/des Ausbilders),
    • wirtschaftliche Schwierigkeiten.
  • Mit Ihrem Betrieb muss ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) bestehen.
  • Sie haben das Ausbildungsverhältnis bei einer Kammer oder einer sonst zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eintragen lassen.
  • Das Ausbildungsverhältnis muss über die Probezeit hinaus bestehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausbildungsverhältnisse unter anderem mit

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
  • Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege,
  • Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit beziehungsweise -hilfe,
  • Religionsgemeinschaften sowie
  • mit Ihren eigenen Kindern.

Die Übernahme einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden aus einem verbundenen Unternehmen ist nicht förderfähig.

Learn more or apply
All information about this funding has been collected from and belongs to the funding organization
04 November 2023