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Azubi im Verbund – Ausbildung teilen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

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Rolling deadline
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For profit
Baden-Württemberg
Education, Skills Building and Training Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Stammbetrieb Berufsausbildungen in Kooperation mit anderen Unternehmen oder Bildungseinrichtungen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Wenn Sie als Stammbetrieb Kurzarbeit angemeldet haben, können Sie von verbesserten Förderbedingungen profitieren.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Unternehmen im Rahmen der Verbundausbildung, wenn Sie Teile der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) nicht selbstständig durchführen können oder wollen (Stammbetrieb) und sich deshalb zu einem Ausbildungsverbund mit einem anderen Betrieb oder einer Bildungseinrichtung (Partnerbetrieb) zusammenschließen.

Sie bekommen die Förderung für Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss („Prämie“).

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Auszubildender und Ausbildendem

  • EUR 4.000, wenn die Ausbildung im Partnerbetrieb (Betrieb oder Bildungseinrichtung) mindestens 20 Wochen dauert,
  • EUR 2.000, wenn die Ausbildung im Partnerbetrieb (Betrieb oder Bildungseinrichtung) mindestens 4 Wochen bis höchstens 19 Wochen dauert und der Stammbetrieb in diesem Zeitraum Kurzarbeit angemeldet hat.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Ausbildung im Stammbetrieb beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Referat 22 Berufliche Ausbildung.

Mit dem Antrag müssen Sie eine Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrages und eine schriftliche Vereinbarung zwischen Stamm- und durchführendem Betrieb über die Verbundausbildung vorlegen. Als kurzarbeitendes Unternehmen müssen Sie zusätzlich eine Bestätigung der Anzeige von Kurzarbeit durch die zuständige Agentur für Arbeit vorlegen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe mit weniger als 500 Beschäftigten und mit Sitz in Baden-Württemberg, die einen Ausbildungsvertrag mit einer Auszubildender oder einem Auszubildenden abgeschlossen haben (sogenannte Stammbetriebe).

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Ausbildung wird in verschiedenen Unternehmen oder in einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam mit einer Bildungseinrichtung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) durchgeführt.
  • Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonstigen zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen.
  • Als Stammbetrieb müssen Sie Teile der Ausbildung, die Sie nicht selbst ausführen können, in einem Partnerbetrieb (sogenannter durchführender Betrieb) durchführen lassen. Dabei dürfen Sie und der Partnerbetrieb keine Praxisgemeinschaft der Freien Berufe bilden.
  • Als Stammbetrieb führen Sie mindestens 50 Prozent der Ausbildung durch.
  • Die Ausbildungsdauer im Partnerbetrieb beträgt in der Regel während der gesamten Ausbildung 20 Wochen oder mehr.
  • Kurzarbeitende Stammbetriebe: Die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb und der Kurzarbeit muss mindestens 4 Wochen betragen.
  • Als Stammbetrieb dürfen Sie nicht zu mehr als 50 Prozent von einer öffentlichen Einrichtung getragen werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
  • Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege,
  • Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit beziehungsweise -hilfe,
  • staatliche Bildungseinrichtungen,
  • überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge sowie
  • die Ausbildung in miteinander verbundenen Unternehmen.
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04 November 2023