Nachhaltige Mobilität im Saarland (NMOB) – Sharing-Flotten
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Kurztext
Wenn Sie in den Auf- oder Ausbau einer Sharing-Flotte für elektrische Zweiräder investieren, die Sie an die saarländische Bevölkerung verleihen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Saarland unterstützt Sie im Rahmen der „nachhaltigen Mobilitätsstrategie“ (NMOB) beim Auf- und Ausbau einer Sharing-Flotte für elektrische Zweiräder.
Sie bekommen die Förderung für den Kauf von
- Pedelecs,
- Lastenpedelecs,
- E-Rollern,
- E- Scootern .
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens
- EUR 1.500 pro E-Roller,
- EUR 600,00 je E- Scooter ,
- EUR 1.000 je Pedelec und
- EUR 2.000 je Lastenpedelec.
Je Antragstellerin und Antragsteller werden pro Fahrzeugtyp maximal 100 Fahrzeuge bezuschusst.
Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Vereine, Stiftungen und Genossenschaften mit Sitz im Saarland,
- Betriebe und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft,
- Kommunen und Landkreise,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts ohne Beteiligung des Landes.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie unterstützen mit Ihrem Vorhaben den Aufbau oder die Erweiterung einer organisierten, gemeinschaftlichen Nutzung elektrischer Zweiräder (Sharing-Flotten) im Saarland.
- Sie kaufen mindestens 6 Fahrzeuge.
- Sie setzen die gekauften Fahrzeuge mindestens 3 Jahre im Saarland ein.
- Sie stellen sicher, dass die Bevölkerung die Möglichkeit hat, Ihr öffentlich zugängliches Sharing-System (beispielsweise durch Anmeldung per App) zu nutzen.
- Die Abstelllösung Ihrer Fahrzeuge darf nicht zulasten der Fußgängerinnen und Fußgänger oder Radfahrerinnen und Radfahrer gehen. Dies müssen Sie sich durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde bestätigen lassen.