Förderung von Vormundschaftsvereinen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Kurztext
Wenn Sie als Verein Vormundschaften organisieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Vormundschaftsverein bei der Aufrechterhaltung und Steigerung der Qualität Ihrer Arbeit.
Die Förderung erhalten Sie für Personal- und Sachausgaben, um Ihre Aufgabe als Vormundschaftsverein zielgerichtet erfüllen zu können.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 50.000 jährlich.
Ihren Antrag stellen Sie bis spätestens zum 31.12. für das folgende Jahr beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Sie als Vormundschaftsverein mit Erlaubnis nach § 54 SGB VIII mit Sitz in Schleswig-Holstein.
Sie müssen vor allem folgende Aufgaben erfüllen:
- Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder,
- Einführung der ehrenamtlichen Vormünder in ihre Aufgaben,
- Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Vormündern sowie
- Erfahrungsaustausch von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Vormündern.
Sie müssen Ihren Einzugsbereich mit anderen Vormundschaftsvereinen und mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abstimmen.
Sie müssen die Maßnahmen in Schleswig-Holstein ausführen und dürfen für Ihre Maßnahme von keiner anderen Seite Fördermittel erhalten.