Förderung von örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Kurztext
Wenn Sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe Maßnahmen und Angebote im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Kommunen bei der Umsetzung der Förderung aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen.
Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachkosten für folgende Vorhaben:
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke in den Frühen Hilfe,
- Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte,
- Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige,
- Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme sowie
- Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximale Förderbetrag ergibt sich aus einem Verteilerschlüssel.
Richten Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis zum 30.11. für das Folgejahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen sich zur sachgerechten und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichten.
- Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
- Sie müssen sich zur Mitwirkung an der wissenschaftlichen Begleitung im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen verpflichten und die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben erhobenen Daten zur Verfügung stellen.
- Je nach Art Ihrer Maßnahme müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen.