Förderung von Kreisen und kreisfreien Städten zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Kurztext
Wenn Sie in Schleswig-Holstein Projekte zur Einrichtung von Netzwerkstrukturen und zur psychosozialen Unterstützung von Familien im Bereich der Frühen Hilfen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Kommunen bei der Umsetzung der Förderung aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen.
Gefördert werden Personal- und Sachkosten für
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen,
- Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen durch Fachkräfte und Freiwillige,
- Angebote an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme sowie
- die Erprobung und Implementierung innovativer Maßnahmen und erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximale Förderbetrag ergibt sich aus einem Verteilerschlüssel.
Ihren Antrag richten Sie bitte jeweils bis zum 30.11. für das Folgejahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein.
Sie müssen sich zur sachgerechten und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichten.
Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
Sie müssen sich zur Mitwirkung an der wissenschaftlichen Begleitung im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen verpflichten und die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben erhobenen Daten zur Verfügung stellen.