Aufholung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen in der frühkindlichen Entwicklung (KiTa-Aktionsprogramm 2021 bis 2023)
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Kurztext
Wenn Sie in Ihren Kindertagesstätten zusätzliche Angebote für Kinder und Mitarbeitenden ermöglichen, die durch Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten besonders belastet waren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt zusätzliche Angebote und Maßnahmen in Kindertagesstätten, die Kindern und Mitarbeitenden helfen, die Belastungen infolge der Corona-Pandemiebedingungen in den zurückliegenden Monaten zu kompensieren.
Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen, die zur Entlastung und Stabilisierung des Mitarbeitenden-Teams beitragen:
- Teamsupervision, Coaching und weitere teambildende Maßnahmen sowie
- zusätzliche personelle Unterstützung durch Fachkräfte, „Springer“ und kompetente, fachfremde Personen (helfende Hände).
Sie bekommen die Förderung auch für zusätzliche Angebote zur motorischen, sozial-emotionalen und kognitiven Stärkung der Kinder, beispielsweise
- Sport- und Bewegungsangebote,
- Unterstützung beim Übergang Kita-Schule,
- psychosoziale Unterstützung,
- Sprachförderung,
- Freizeit- und Ferienangebote für Kinder und ihre Familien.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 158,50 pro betreutem Kind. Davon können Sie maximal EUR 28,50 für Maßnahmen zur Unterstützung des Mitarbeitenden-Teams verwenden.
Ihren Antrag richten Sie bitte jeweils bis zum 15.12. des Vorjahres an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Schleswig-Holstein.
Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der betreuten Kinder im Alter von 0 bis 6 am 16.6.2021.
- Pro Einrichtung dürfen Sie nur einen Antrag auf Förderung pro Jahr stellen.