Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Kurztext
Wenn Sie außerschulische Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien anbieten, die dazu beitragen, die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen und Abgeboten für Kinder, Jugendliche und Familien, die die kognitive wie soziale Kompetenzentwicklung der Kinder und Jugendlichen unterstützen und Gelegenheiten zum sozialen Lernen und zur Erholung bieten. Grundlage der Förderung ist das „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ des Bundes.
Sie erhalten die Förderung für
- Maßnahmen der außerschulischen Jugendarbeit,
- Angebote der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort,
- Ferien- und Wochenendfreizeiten sowie Jugendbegegnungen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Tag bis zu EUR 40,00 pro Kind, Jugendlicher oder Jugendlichem und bis zu EUR 305,00 pro betreuender Person.
Für Maßnahmen der Familienerholung können Sie zusätzlich bis zu EUR 15,00 pro erwachsenem Familienmitglied pro Tag erhalten.
Ihren Antrag richten Sie bitte spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahmen an das Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe,
- Familienbildungsstätten und Familienzentren,
- Träger von Jugendherbergen und Jugendstätten sowie
- nichtkommerzielle Reiseveranstalter
mit Sitz in oder mit Angeboten für Menschen aus Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Als Träger der Jugendhilfe müssen Sie Maßnahmen nach § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII anbieten. Als freier Träger der Jugendhilfe müssen Sie darüber hinaus gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sein.
- Eintägige Maßnahmen müssen einen Umfang von mindestens 4 Stunden haben.
- Andere Unterstützungsprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder der Kommunen müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen.