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Förderung des Sportstättenbaus (SportstbRL M-V)

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

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Summary
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30 November 2023
30 November 2024
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Mecklenburg-Vorpommern
Arts, Culture and Heritage Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie kommunale oder vereinseigene Sportstätten bauen, aus- oder umbauen oder in Sportgeräte investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) und des Bundes Investitionsmaßnahmen an kommunalen und vereinseigenen Sportstätten.

Sie erhalten die Förderung für den Neubau, die Erweiterung und den Umbau von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten und auch für deren Ausstattung mit Sportgeräten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung mit Unterstützung des ELER beträgt

  • bei kommunalen Sportstätten bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 300.000,
  • bei Baumaßnahmen von gemeinnützigen Sportorganisationen bei nationaler Kofinanzierung aus Landesmitteln bis zu 60 Prozent, bei nationaler Kofinanzierung aus kommunalen Mitteln bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000 der förderfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Förderung aus Landes- und Bundesmitteln beträgt

  • bei Baumaßnahmen gemeinnütziger Sportvereine und sonstiger gemeinnütziger Träger bis zu 60 Prozent, bei der förderfähigen Ausgaben bis EUR 33.000 bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
  • bei Baumaßnahmen des Landessportbundes bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Förderung für Bauvorhaben von Sportvereinen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern beträgt maximal EUR 100.000, in Ausnahmefällen können Sie einen Zuschuss von bis zu EUR 500.000 bekommen.

Die Höhe der Förderung für Bauvorhaben von Landkreisen und Gemeinden beträgt mindestens EUR 25.000, für Bauvorhaben von gemeinnützigen Sportorganisationen und sonstigen gemeinnützigen Trägern mindestens EUR 5.000.

Das Antragsverfahren für Sportvereine und Sportverbände ist zweistufig. In der ersten Stufe reichen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme über Ihren zuständigen Stadt- und Kreissportbund einen formlosen Informationsantrag beim Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. ein. Nach schriftlicher Bestätigung der Förderwürdigkeit richten Sie den vollständigen Antrag an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Als kommunaler Träger, Landessportbund oder sonstiger gemeinnütziger Träger reichen bis zum 30.11. für das Folgejahr zunächst einen formlosen Informationsantrag, als Träger von Einrichtungen des Spitzensports den Förderantrag beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern ein.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt für Förderungen durch den ELER sind Landkreise, Gemeinden und gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind.

Antragsberechtigt für Förderungen aus Bundesmitteln sind Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden, gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind, der Landessportbund sowie sonstige gemeinnützige Träger, deren Sitz und Wirkungskreis sich in Mecklenburg-Vorpommern befindet.

Es liegt ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf vor, der unter anderem anhand folgender Kriterien ermittelt wird:

  • Entwicklung des Sportverhaltens, Bevölkerungsentwicklung und Auswirkungen des demografischen Wandels, Mitgliederzuwachs in der Sportorganisation,
  • vorhandener Sportstättenbestand, Grad der Sportaktivitäten, nachhaltige Entwicklung des Sportstättennetzes,
  • örtliche Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen,
  • unzureichende Anzahl und unbefriedigender Zustand vorhandener Sportstätten.

Die Sportstätten entsprechen den Planungsgrundsätzen des Sportfördergesetzes.

Die Sportstätten entsprechen hinsichtlich Abmessungen, Gliederung und Ausstattung den DIN- und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau sowie den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände.

Befindet sich das Grundstück nicht in Ihrem Eigentum, müssen Sie für 25 Jahre dem Eigentum gleichstehende Rechte haben, bei Zuwendungen unter EUR 10.000 und bei Ausstattungen für 10 Jahre.

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30 August 2023