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Freie Straffälligenhilfe und Opferschutz

Ministerium für Justiz und Gesundheit

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Summary
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30 September 2023
30 September 2024
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Schleswig-Holstein
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie Angebote im Rahmen der freien Straffälligenhilfe oder des Opferschutzes machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie in der Straffälligen- und der Opferhilfe als Bestandteil der sozialen Strafrechtspflege.

Sie erhalten die Förderung auf der Grundlage der jeweiligen Einzelrichtlinie unter anderem für folgende Projekte:

  • Täter-Opfer-Ausgleich und „Restorative Justice“-Maßnahmen im Strafverfahren, insbesondere nach Verurteilung von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen,
  • Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung,
  • therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäter einschließlich der Nachsorge,
  • Maßnahmen des Opferschutzes, psychosoziale Prozessbegleitung sowie ambulante Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und anderer Angehöriger von Inhaftierten,
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie für Mitarbeitende im Täter-Opfer-Ausgleich,
  • fachliche Fortentwicklung sowie Koordinierung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig-Holstein,
  • ambulante Sanktionsalternativen für Geflüchtete.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses richtet sich nach der jeweiligen Einzelförderrichtlinie, die Sie Abschnitt III der Richtlinie entnehmen können.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. eines Jahres für das folgende Jahr beim Ministerium für Justiz und Gesundheit ein.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder anderer geeigneter Anbieter als Träger.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben oder nachweisen können, dass sich Ihre Maßnahmen auf Schleswig-Holstein beziehen.
  • Außerdem müssen Sie folgende Einnahmen ausweisen und einsetzen:
    • Eigenbeteiligungen,
    • Einnahmen durch Spenden und Geldbußen sowie
    • Kostenbeteiligung von Klientinnen und Klienten.
  • Sie sind verpflichtet, projektspezifische Kennzahlen- und Statistikbögen sowie aussagefähige Sachberichte zur Effektivitäts- und Effizienzprüfung zu erstellen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der jeweiligen Einzelförderrichtlinie, Abschnitt III.

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04 November 2023