Förderung zusätzlich erforderlicher Beratungsangebote der kommunalen Schuldnerberatungsstellen aufgrund der steigenden Energiepreise (Schuldnerber
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Kurztext
Wenn Sie in Ihrer kommunalen Schuldnerberatungsstelle zusätzliche Beratungsangebote für Privathaushalte anbieten, die durch die steigenden Lebenshaltungskosten von Verschuldung bedroht sind, können Sie einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt zusätzlich erforderliche Beratungsangebote Ihrer kommunalen Schuldnerberatungsstelle, die Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten zum Schutz vor Verschuldungen im Zusammenhang mit steigenden Lebenshaltungskosten aufzeigt.
Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen zur Ausweitung der Beratungsleistungen Ihrer Schuldnerberatungsstelle (vor allem Personal- und Gemeinkosten sowie Informationsveranstaltungen und Gruppenberatungen), die im Zusammenhang mit dem erhöhten Beratungsbedarf der Bürgerinnen und Bürgern durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten erforderlich wurden. Damit können Sie Ihren finanziellen Mehraufwand im Zeitraum vom 1.8.2022 bis 31.12.2023 finanzieren.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zusätzlich entstandenen, zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte per Post an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 34.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis 30.9.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Kreise und kreisfreie Städte, die die Zuschüsse an die von ihnen anerkannten und beauftragten Schuldnerberatungsstellen weiterleiten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie haben einen finanziellen Mehraufwand durch
- höhere Personalausgaben und damit verbundene Sach- und Verwaltungsausgaben sowie
- höhere Kosten für Informationsveranstaltungen und Gruppenberatungen infolge des erhöhten Beratungsbedarfs der Bevölkerung, der im Zusammenhang mit der Steigerung der Energie- und Lebenshaltungskosten steht.
- Sie müssen den im Vergleich zum Stichtag 1.2.2022 entstandenen finanziellen Mehraufwand im Zeitraum vom 1.8.2022 bis 31.12.2023 nachweisen.
- Sie haben die Maßnahme vollständig geplant.
- Sie haben die Gesamtfinanzierung der Maßnahme bis auf die beantragten Mittel sichergestellt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem:
- Verpflegung beziehungsweise Bewirtungsausgaben für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
- Investitionen,
- Instandhaltungskosten für Gebäude,
- Versicherungen,
- immaterielle Vermögenswerte wie beispielsweise Lizenzen, Patente.