Kofinanzierungshilfenrichtlinie
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Kurztext
Wenn Sie als Landkreis, Gemeinde, Amt oder Zweckverband an Förderprogrammen des Landes, Bundes oder der Europäischen Union teilnehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt finanzschwachen Kommunen Kofinanzierunghilfen, um deren Teilnahme an verschiedenen Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union möglich zu machen.
Gefördert wird der im Rahmen des jeweiligen Förderprogramms zu erbringende Eigenanteil der Kommune.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt zwischen 50 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, abhängig von Ihrer Leistungsfähigkeit. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 1 Million.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.
rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Landkreise, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände.
Sie sind von besonderer finanzieller Schwäche betroffen.
Die Aufbringung der erforderlichen Eigenleistungen oder Eigenmittel sowie die mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten sind mit Ihrer dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit vereinbar.
Im Fall von Hoch- oder Tiefbauten beachten Sie die Zuwendungsvoraussetzungen bezüglich des Eigentums oder der Verfügungsberechtigung aus den entsprechenden Förderprogrammen.
Bei Kofinanzierungshilfen für Schulbauvorhaben sowie für den Schulbetrieb notwendige Sportstätten liegt eine Bestätigung der Bestandsfähigkeit des Schulstandortes des jeweils örtlich zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes vor.
Im Fall von Kofinanzierungshilfen für Kindertageseinrichtungen legen Sie eine Bestätigung über die Ausrichtung der Maßnahme am Jugendhilfeplan des jeweils örtlich zuständigen Trägers vor.