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Medienkompetenz und Bürgermedien

Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

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Summary
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Not for profit (incl. NGOs)
Public sector
Mecklenburg-Vorpommern
Arts, Culture and Heritage
Overview

Kurztext

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Maßnahmen, die die Medienkompetenz in den Bereichen Hörfunk, Fernsehen und Telemedien stärken. Sie werden auch bei der Durchführung von nicht kommerziellen Veranstaltungen von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien unterstützt.

Vor allem Bildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Werkstatttage und Projektwochen können gefördert werden.

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben für Personal, Verwaltung, Technikerwerb oder -nutzung und die Rundfunkübertragung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei besonders bedeutsamen Pilotprojekten bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Sie können eine Festbetragsfinanzierung bis maximal EUR 30.000 erhalten.

Ihren Antrag richten Sie bitte bis spätestens zum 30.10. für das folgende Jahr an die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes.

Wenn Sie Mittel an Dritte weiterleiten, müssen Sie dies in Ihrem Antrag erwähnen.

Ihr Projekt muss einen nichtkommerziellen Charakter besitzen und hauptsächlich in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden.

Die Projekte sollen normalerweise nicht mehr als 1 Jahr laufen.

In den Programmen von Bürgermedien sind Werbung und Sponsoring nicht erlaubt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind kommerzielle Rundfunkveranstalter, Betreiber von Rundfunkkabelanlagen, gewerbliche Unternehmen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Parteien, Wählergemeinschaften und diese unterstützende Einrichtungen.

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30 August 2023