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Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023

LWL-Landesjugendamt Westfalen und LVR-Landesjugendamt Rheinland

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Summary
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31 December 2023
31 December 2024
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Public sector
Nordrhein-Westfalen
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie zusätzliche Kräfte im nichtpädagogischen Bereich in Ihrer Kindertagesstätte beschäftigen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Träger einer Kindertageseinrichtung beim Einsatz zusätzlicher Hilfskräfte in Ihrer Kindertageseinrichtung im nichtpädagogischen Bereich.

Sie erhalten die Förderung für die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im Zeitraum vom 1.8.2023 bis zum 31.12.2023.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Personalausgaben.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 8.490 je Kindertageseinrichtung.

Sie erhalten die Förderung über das für Sie zuständige Jugendamt. Die Jugendämter richten ihren Antrag an das zuständige Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Eligibility

Fristen

Die Jugendämter reichen den Antrag bitte bis zum 31.10.2023 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen. Sie leiten die Fördermittel an Träger von Kindertageseinrichtungen weiter.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Hilfskräfte können vor allem bei folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
    • Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich insbesondere Essensversorgung (Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe), Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion)
    • Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,
    • Materialbeschaffung,
    • Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und
    • Unterstützung auf dem Außengelände.
  • Sie als Träger der geförderten Kindertageseinrichtung müssen für das neu eingesetzte Personal beziehungsweise das vorhandene Personal, das bereits gefördert worden ist, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
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02 November 2023