Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW)
L-Bank
Kurztext
Wenn Sie neue öffentlich zugängliche Ladestationen anschaffen und installieren oder vorbereitende Elektroinstallationen für den Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW den flächendeckenden Aufbau bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:
- Anschaffung und Installation sowie Leasing/Miete/Contracting von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur einschließlich Netzanschluss sowie
- vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 2.500 je Ladeplatz in WEG und je öffentlich zugänglichem Ladepunkt. Normalerweise bekommen Sie die Förderung für höchstens 250 Ladepunkte beziehungsweise Ladeplätze.
Ihr Zuschuss muss mindestens EUR 5.000 betragen (Bagatellgrenze).
Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail an die L-Bank.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 30.6.2024 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Einzelunternehmen,
- Einzelkaufleute,
- Freiberuflerinnen und Freiberufler,
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
- Kommanditgesellschaften,
- offene Handelsgesellschaften,
- Aktiengesellschaften,
- Partnerschaftsgesellschaften,
- eingetragene Vereine,
- Genossenschaften,
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG),
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- öffentliche Anstalten,
- Stiftungen des öffentlichen Rechts und
- Unternehmergesellschaften.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie haben Ihren Sitz oder Ihre Betriebsstätte in Baden-Württemberg und können den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten.
- Sie bekommen die Förderung nur für einmalige Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation der jeweiligen Infrastruktur stehen. Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweils monatlichen Raten förderfähig.
- Sie statten jeden Ladepunkt für das
- kabelgebundene Wechselstromladen mindestens mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung des Typs 2 (Norm DIN EN 62196-2),
- kabelgebundene Gleichstromladen mit einer Kupplung des Typs Combo 2 (DIN EN 62196-3) aus.
- Die Infrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb. Bei Leasing/Miete/Contracting ist ein Vertrag über 3 Jahre zu schließen.
- Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen ein und gewährleisten die technische Sicherheit.
- Sie wenden den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz an und halten ihn aktuell.
- Darüber hinaus müssen Ihr Vorhaben weitere spezifische Anforderungen bei der Installation von sowie Authentifizierung und Abrechnung an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
- Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen,
- mobile Ladestationen und mobile Ladekabel,
- Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen,
- Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur.