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Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing

L-Bank

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Summary
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Rolling deadline
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For profit
Baden-Württemberg
Energy, Climate and Environment Transport, Infrastructure and ICT
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Taxi-, Mietwagen- oder Carsharing-Unternehmen oder als Anbieterin und Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs ein neues Fahrzeug mit vollelektrischem Antrieb kaufen oder leasen und Unterstützung bei den Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Taxi- und Mietwagenunternehmen, Anbieterin und Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs und als Carsharing-Unternehmen im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW“ bei Vorhaben zum Ein- beziehungsweise Umstieg in die Elektromobilität.

Sie bekommen die Förderung für Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten für neue vollelektrische Fahrzeuge mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Energiesystem.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal EUR 3.000 je E-Fahrzeug. Sie erhalten den Zuschuss normalerweise für höchstens 100 Fahrzeuge.

Richten Sie Ihren bitte Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme per E-Mail an die L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg.

Eligibility

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.12.2023 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Taxi- oder Mietwagenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
  • Anbieterinnen und Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs nach PBefG und
  • Carsharing-Unternehmen

mit Sitz in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Taxi- oder Mietwagenunternehmen und als Anbieterin oder Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs müssen Sie zum Zeitpunkt der Fahrzeugbeschaffung eine gültige Lizenz besitzen.
  • Bei Ihrem E-Fahrzeug muss es sich um eine Neuzulassung handeln.
  • Sie müssen das E-Fahrzeug mindestens 3 Jahre – bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (höchstens 3 Jahre) – überwiegend in Baden-Württemberg einsetzen.
  • Handelt es sich um ein E-Taxi oder E-Mietwagen, müssen Sie Ihr Fahrzeug im jeweiligen Bereitstellungsbezirk in Baden-Württemberg einsetzen.
  • Sie haben das E-Fahrzeug erst nach dem 1.7.2022 gekauft beziehungsweise geleast. Maßgeblich ist dabei das Datum, an dem Sie den Vertrag über die Anschaffung geschlossen haben.
  • Ihr zu förderndes E-Fahrzeug muss zu den EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 gehören.
  • Zur Überprüfung der Zweckbindungsfrist müssen Sie 1,5 und 3 Jahre nach Bewilligung schriftlich bestätigen, dass sich das E-Fahrzeug noch in Ihrem Eigentum und im Taxibetrieb befindet, sowie seine jährliche Kilometerleistung mitteilen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Elektrofahrzeuge zur Privatnutzung
  • Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettobeträge zu erzielen
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04 November 2023