Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing
L-Bank
Kurztext
Wenn Sie als Taxi-, Mietwagen- oder Carsharing-Unternehmen oder als Anbieterin und Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs ein neues Fahrzeug mit vollelektrischem Antrieb kaufen oder leasen und Unterstützung bei den Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Volltext
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Taxi- und Mietwagenunternehmen, Anbieterin und Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs und als Carsharing-Unternehmen im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW“ bei Vorhaben zum Ein- beziehungsweise Umstieg in die Elektromobilität.
Sie bekommen die Förderung für Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten für neue vollelektrische Fahrzeuge mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Energiesystem.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal EUR 3.000 je E-Fahrzeug. Sie erhalten den Zuschuss normalerweise für höchstens 100 Fahrzeuge.
Richten Sie Ihren bitte Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme per E-Mail an die L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.12.2023 ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Taxi- oder Mietwagenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- Anbieterinnen und Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs nach PBefG und
- Carsharing-Unternehmen
mit Sitz in Baden-Württemberg.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Als Taxi- oder Mietwagenunternehmen und als Anbieterin oder Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs müssen Sie zum Zeitpunkt der Fahrzeugbeschaffung eine gültige Lizenz besitzen.
- Bei Ihrem E-Fahrzeug muss es sich um eine Neuzulassung handeln.
- Sie müssen das E-Fahrzeug mindestens 3 Jahre – bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (höchstens 3 Jahre) – überwiegend in Baden-Württemberg einsetzen.
- Handelt es sich um ein E-Taxi oder E-Mietwagen, müssen Sie Ihr Fahrzeug im jeweiligen Bereitstellungsbezirk in Baden-Württemberg einsetzen.
- Sie haben das E-Fahrzeug erst nach dem 1.7.2022 gekauft beziehungsweise geleast. Maßgeblich ist dabei das Datum, an dem Sie den Vertrag über die Anschaffung geschlossen haben.
- Ihr zu förderndes E-Fahrzeug muss zu den EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 gehören.
- Zur Überprüfung der Zweckbindungsfrist müssen Sie 1,5 und 3 Jahre nach Bewilligung schriftlich bestätigen, dass sich das E-Fahrzeug noch in Ihrem Eigentum und im Taxibetrieb befindet, sowie seine jährliche Kilometerleistung mitteilen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Elektrofahrzeuge zur Privatnutzung
- Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettobeträge zu erzielen