Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Kurztext
Wenn Sie eine Maßnahme zur naturnahen Waldbewirtschaftung oder zur Entwicklung des Waldes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen, die eine naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldentwicklung begünstigen und die ökologische und ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes erhöhen.
Sie erhalten die Förderung vor allem für
- naturnahe Waldbewirtschaftung,
- forstwirtschaftliche Infrastruktur,
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
- Erstaufforstung,
- Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Abteilung Forstwirtschaft.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- normalerweise natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die land- oder forstwirtschaftliche Flächen besitzen, sowie
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie erhalten die Förderung nur für Pflanzungen und Kulturen mit standort- und herkunftsgerechten sowie in Schleswig-Holstein bewährten Baumarten in forstüblichen Pflanzengrößen, Pflanzenzahlen und Mischungsformen.
- Sie müssen Anpflanzungen, die später zu aufwendigen Pflegearbeiten führen, vermeiden.
- Sie müssen die Kulturen sachgemäß schützen, pflegen und nachbessern.
- Sie müssen die Zweckbindungsfristen beachten.
- Planen Sie Maßnahmen, die überwiegend der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Landschaftsgestaltung, der Landschaftspflege oder der Erholungsfunktion der Landschaft dienen, erhalten Sie keine Förderung.
Bund, Länder, die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten und juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent im Besitz von Bund oder Ländern befindet, sind von der Förderung ausgeschlossen.