Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Sie Dauergrünlandflächen in Gebieten mit umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen landwirtschaftlich nutzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt mit Mitteln der Europäischen Union Sie als landwirtschaftlichen Betrieb, der Dauergrünlandflächen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen bewirtschaftet, durch einen Ausgleich für Ihre Mehrausgaben für die Bewirtschaftung der Flächen sowie die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen verbundenen weiteren wirtschaftlichen Belastungen.
Sie erhalten die Förderung in folgender Fördergebietskulisse:
- Natura-2000 Gebiete, dazu gehören ausgewiesene Fauna-Flora-Habitat-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und ausgewiesene Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie 2009/147/EG, und
- Naturschutzgebiete außerhalb dieser Gebiete, die der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 dienen (Kohärenzflächen).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt in Natura-2000-Gebieten EUR 95,00 je Hektar und in Kohärenzgebieten EUR 135,00 je Hektar. Die Prämie erhöht sich je Hektar bei folgenden Festsetzungen:
- bei einem Verbot der Nachsaat um EUR 30,00,
- bei einem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel um EUR 35,00,
- bei einer Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung (mit der Mindestvorgabe des Verbots von Schleppen, Walzen nach dem 15.3. im Tiefland, beziehungsweise nach dem 1.4. im Bergland) um EUR 45,00 und
- bei einer Beschränkung auf eine zweimalige Mahd um EUR 235,00.
Die Bagatellgrenze beträgt EUR 95,00 beziehungsweise 1 Hektar.
Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.5. für das laufende Jahr elektronisch an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte sowie andere Landbewirtschafter und Landbewirtschafterinnen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Mindestens 1 Hektar Ihrer förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche muss in den ausgewiesenen Gebieten liegen.
- Für Flächen, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen die Nutzungscodes 93, 459, 480 oder 492 angegeben sein.
- Bei Förderung von Kohärenzflächen dürfen diese 5 Prozent der von NRW gemeldeten Natura-2000-Kulisse nicht überschreiten.
- Sie müssen
- die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung, die GLÖZ-Standards (gute landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen), die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen einhalten,
- auf den Antragsflächen auf Brutvögel und deren Gelege Rücksicht nehmen, auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen verzichten und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vornehmen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Flächen im öffentlichen Eigentum,
- Flächen im Eigentum der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege und
- Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.