Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kurztext
Wenn Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die Haltungsbedingungen von Rindern und Schweinen verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Landwirtin oder Landwirt bei der Haltung von Rindern in Laufställen und von Schweinen in Gruppenhaltung, jeweils mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.
Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Betriebszweigen:
- Milchviehhaltung: Haltung von Milchkühen,
- Mutterkuhhaltung: Haltung von Mutterkühen,
- sonstige Rinderhaltung: Haltung von Aufzuchtrindern und Mastfärsen (Tiere älter als 6 Monate ohne Kalbung),
- Bullenmast: Haltung von Mastbullen (Tiere älter als 6 Monate bis 24 Monate),
- Schweinezucht: Haltung von Sauen, einschließlich Saugferkeln, Jungsauen und Eber,
- sonstige Schweinehaltung: Haltung von Mastschweinen und Zuchtläufern,
- Ferkelaufzucht: Haltung von Absatzferkeln (abgesetzte Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen).
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt jährlich je Großvieheinheit (GVE) durchschnittlicher Jahresviehbestand
- für Milchkühe, Mutterkühe und für Aufzuchtrinder und Mastfärsen EUR 65,00,
- für Mastbullen EUR 220,00,
- für Jungsauen, Sauen und Eber EUR 265,00,
- für Mastschweine und Zuchtläufer EUR 90,00 und
- für Absatzferkel EUR 500,00.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00 pro Jahr.
Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.6. vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Ihren Betrieb selbst bewirtschaften und sich verpflichten, für 1 Jahr die Tierwohlmaßnahme für alle Tiere in der angegebenen HIT-Betriebsstätte (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung) im jeweils beantragten Betriebszweig, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, vollständig durchzuführen.
- Sie dürfen für denselben Betriebszweig und für dasselbe Kalenderjahr keinen Antrag auf Zuwendung zum Ausgleich von Mehrkosten wegen Einhaltung besonderer laufender Anforderungen bei der Tierhaltung (laufende Premiumanforderungen) im Rahmen des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung durch den Bund stellen.
- Sie müssen die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung, die GLÖZ-Standards (gute landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen) und die einschlägigen Mindestanforderungen für das Tierwohl gemäß nationalem und Unionsrecht einhalten.
- Beachten Sie bitte darüber hinaus die abhängig von der Art des gehaltenen Viehs geltenden weiteren Voraussetzungen.