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Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (FöRL Erschwernisausgleich Pflanze

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

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Summary
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For profit
Nordrhein-Westfalen
Energy, Climate and Environment Rural Development
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt durch das Verbot von Pflanzenschutzmitteln höhere Ausgaben haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Inhaberin oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Bundes- und Landesmitteln durch einen Ausgleich von Mehrausgaben und Mehraufwand bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, die durch das Verbot bestimmter Pflanzenschutzmittel (§ 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie verursacht sind.

Die Förderkulisse umfasst Ackerflächen einschließlich Dauerkulturen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • EUR 382,00 je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche und
  • EUR 1.527 je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.

Richten Sie Ihren Antrag bitte zu den im Internet bekannt gegebenen Terminen an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen ausüben und den Betrieb bewirtschaften.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Mehrausgaben beziehungsweise der Mehraufwand müssen für Ackerflächen einschließlich Dauerkulturen in der Förderkulisse entstehen, die Sie produktiv nutzen. Flächen gelten als produktiv genutzt, wenn sie bis zur Ernte nach ortsüblichen Maßstäben gepflegt und anschließend einer Ernte und Verwertung zugeführt werden.
  • Die zuwendungsfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ermittelt. Beachten Sie bitte, dass die Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein muss.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Ackerflächen, für die im Kalenderjahr eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugelassen wird, sowie
  • Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen.
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04 November 2023