Investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen – Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Kurztext
Wenn Sie in Niedersachsen oder Bremen in Ihren landwirtschaftlichen Betrieb investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Die Länder Niedersachsen und Bremen unterstützen Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei Investitionsmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung für
- die Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich der Erschließung und
- allgemeine Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen, Betreuung von baulichen Investitionen bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als EUR 100.000, das Investitionskonzept und Durchführbarkeitsstudien.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihres Vorhabens ab. Er kann bis zu 40 Prozent Ihres förderfähigen Investitionsvolumens betragen (einschließlich der erforderlichen Erschließungskosten), maximal aber EUR 400.000 je Antrag.
Ihr förderfähiges Investitionsvolumen muss mindestens EUR 20.000 und darf höchstens EUR 2 Millionen betragen.
Als junge Landwirtin oder junger Landwirt bis 40 Jahre können Sie einen zusätzlichen Zuschuss von 10 Prozent erhalten, maximal jedoch EUR 20.000.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Antragstermine erfahren Sie auf der Webseite der Landwirtschaftskammer.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU. Dazu gehören auch Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens 2 Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen.
Das Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen mit Ihrem Vorhaben die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie des Tierschutzes erfüllen. Diese sind in den Anlagen 1 und 2 der Richtlinie aufgeführt.
- Sie müssen Ihre beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung Ihres Betriebes anhand einer Vorwegbuchführung sowie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens in Form eines Investitionskonzeptes nachweisen. Sind Sie Existenzgründerin/Existenzgründer, müssen Sie dies durch eine differenzierte Planungsrechnung nachweisen.
- Als junge Landwirtin und junger Landwirt müssen Sie nachweisen, dass Sie den Antrag auf Förderung Ihrer Investition während eines Zeitraums von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb stellen.
- Sind Sie Teil einer Kooperation, so müssen Sie den Kooperationsvertrag sowie gegebenenfalls zusätzlich den Geschäftsplan und einen Nachweis über die Konzeption und die Ziele der Kooperation vorlegen.
- Sie müssen außerdem die Zweckbindungsfristen beachten.
Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union.