Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Kurztext
Wenn Sie als kleines landwirtschaftliches Unternehmen in mobile oder teilmobile Schlachteinheiten oder Molkereien oder in regionale Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Produkte investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als landwirtschaftliches Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen bei Investitionen in mobile oder teilmobile Schlachteinheiten, mobile oder teilmobile Molkereien sowie Investitionen in regionale Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.
Sie erhalten die Förderung für
- die Beschaffung von mobilen oder teilmobilen Molkereien und Schlachteinheiten, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,
- weitere notwendige Investitionen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Waren (wie zum Beispiel technische Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände) sowie
- Inventar und Ausstattung von Verarbeitungseinrichtungen und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, mindestens aber EUR 5.000 und maximal EUR 100.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte zu festgelegten Stichtagen an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Abteilung 2.1 (Agrarförderung).
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz und Unternehmensstandort in Niedersachsen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung für Ihr Projekt vorlegen.
- Wenn Sie eine Förderung von Inventar und Ausstattung von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen beantragen, müssen mindestens 50 Prozent der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort bezogen werden (regionaler Warenbezug) und die letzte Herstellungsstufe der Waren muss im Radius von 75 km stattgefunden haben.
- Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren einhalten.
- Sie erhalten keine Förderung unter anderem für bauliche Maßnahmen und die Beschaffung von Containern, für Ersatzbeschaffungen, gebrauchte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen sowie für Fahrzeuge und Anhänger.
Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.