Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Kurztext
Wenn Sie eine Maßnahme zur Verbesserung des Waldbestands in Niedersachsen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei forstwirtschaftlichen Vorhaben. Dies erfolgt mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
Sie erhalten die Förderung für
- die Erstaufforstung,
- die naturnahe Waldbewirtschaftung sowie
- die forstwirtschaftliche Infrastruktur.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer geplanten Maßnahme ab.
Bitte beachten Sie die Bagatellgrenze von EUR 1.000 je Antrag beziehungsweise von EUR 500,00 je Antrag für Jungbestandespflege.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der für Sie zuständigen Regionalstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Bitte beachten Sie die jeweiligen Stichtage für die Antragstellung.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Besitzerinnen oder Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie deren Zusammenschlüsse.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Als Unternehmen müssen Sie die Kriterien der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen, um antragsberechtigt zu sein.
- Ihre Maßnahme muss den rechtlichen Bestimmungen und den Regelungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen.
- Sie müssen – mit Ausnahme forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse – Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen können.
- Sie müssen die Zweckbindungsfristen für die einzelnen Förderbereiche beachten.
Beachten Sie bitte außerdem die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Förderbereiche.
Keine Förderung erhalten
- der Bund,
- das Land,
- die Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
- juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent bei genannten Institutionen befindet, und
- Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Beihilferückforderung der EU nicht Folge geleistet haben.