Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sowie der Infrastruktur von Fischereihäfen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Kurztext
Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung von Fischerei und Aquakultur beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Volltext
Das Land Niedersachsen unterstützt aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Vorhaben zur Weiterentwicklung der Fischerei und der Aquakultur.
Sie erhalten die Förderung für
- Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
- Vermarktungsmaßnahmen,
- die Durchführung von Marktstudien oder Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen sowie Vorhaben mit Beiträgen zur Rückverfolgbarkeit,
- Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Marktstudien oder Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen sowie Vorhaben mit Beiträgen zur Rückverfolgbarkeit beträgt die Höhe des Zuschusses
- für privatrechtliche Antragsteller bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- für öffentlich-rechtliche Antragsteller bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.
Die Höhe des Zuschusses für Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen beträgt
- für privatrechtliche Antragstellern bis zu 50 Prozent, unter besonderen Voraussetzungen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- für öffentlich-rechtliche Antragsteller bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 25.000 betragen.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- für Verarbeitungs- und Vermarktungsmaßnahmen kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie des Handels, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit Betriebsstätte in Niedersachsen,
- im Fall von Marktstudien oder Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zudem geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung und Fischereiverbände sowie
- für Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen Träger von Häfen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die betriebswirtschaftliche Rentabilität Ihres Vorhabens sichern und in Form von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachweisen.
- Das Vorhaben muss sich in das Operationelle Programm des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) 2014 bis 2020 einordnen.
- Es gelten die Rechtsvorschriften zur Abwicklung des EMFF.
- Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 12 Jahren für Bauten und bauliche Anlagen sowie 5 Jahren für Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände beachten.