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Billigkeitsleistungen für Kultureinrichtungen in Ergänzung des „Kulturfonds Energie des Bundes“ in Nordrhein-Westfalen („Energie Kulturhilfe NRW“

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

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Summary
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For profit
Public sector
Nordrhein-Westfalen
Arts, Culture and Heritage
Overview

Kurztext

Wenn Sie als Kultureinrichtung, Kulturveranstalterin und Kulturveranstalter von durch die Energiekrise verursachten erhöhten Energiekosten betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Kultureinrichtung, Kulturveranstalterin und Kulturveranstalter bei der Deckung Ihrer Energiemehrkosten für Gas, Fernwärme, für andere Heizmittel sowie für netzbezogenen Strom.

Sie erhalten die Förderung im Programm „Energie Kulturhilfe NRW“ als Ergänzung zur Förderung aus dem Kulturfonds des Bundes zunächst für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Im Programm „Energie Kulturhilfe NRW“ stockt das Land Nordrhein-Westfalen die Hilfen des Bundes auf 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben auf, das sind im Einzelnen bei privaten Kultureinrichtungen 20 Prozent, bei öffentlich getragenen Kultureinrichtungen bis zu 50 Prozent und bei soziokulturellen Einrichtungen (jeder Trägerschaft) 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für eine Förderung im Programm „Energie Kulturhilfe NRW“ müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen, bei einer Förderung durch den Bund erhalten Sie automatisch die Zusatzförderung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Anträge für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ als Ausgleich für erhöhte Energiekosten in den Monaten Oktober bis Dezember 2022 können Sie nicht mehr stellen.

Informationen erhalten Sie über kultur-klima, Informations- und Netzwerksplattform für die Kultur in Nordrhein-Westfalen.

Eligibility

Fristen

Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:

  • „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“: 31.7.2023
  • „Energie Kulturhilfe NRW“ (entsprechend Kulturfonds Energie des Bundes): 30.6.2023 (für das 1. Quartal 2023), 30.9.2023 (für das 2. Quartal 2023), 31.12.2023 (für das 3. Quartal 2023) und 31.3.2024 (für das 4. Quartal 2023)

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen, die antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine Mehrbelastung durch Energiekosten nachweisen können.
  • Sie sind verpflichtet, die durch die Förderung ermöglichte Entlastung vollständig bei der Preisgestaltung für alle Nutzenden Ihrer Kultureinrichtung, Ihrer Kulturveranstaltungen oder der Inanspruchnahme Ihrer entsprechenden Liegenschaften zugrunde zu legen und Ihre Vertragspartner darüber zu informieren.
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04 November 2023