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Förderung von Frauenhäusern

Landschaftsverband Rheinland (LVR)

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Summary
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01 October 2023
01 October 2024
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Not for profit (incl. NGOs)
Nordrhein-Westfalen
Health, Justice and Social Welfare
Overview

Kurztext

Wenn Sie ein Frauenhaus betreiben, das von Gewalt bedrohten Frauen und ihren Kindern Zuflucht bietet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Arbeit von Frauenhäusern.

Sie erhalten eine Förderung für Personal- und Sachausgaben.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab.

Ihren Antrag richten Sie bis zum 1.10. für das folgende Bewilligungsjahr, bei Erstantrag spätestens 3 Monate vor dem beantragten Förderbeginn an den zuständigen Landschaftsverband. Das ist entweder der Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Eligibility

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Das Frauenhaus muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
  • Sie müssen ein Frauenhaus betreiben, das mindestens 8 Frauen mit ihren Kindern Aufnahme bietet.
  • In dem Frauenhaus, für das Sie eine Förderung beantragen, müssen mindestens 2 Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, davon eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin, eine Erzieherin und eine weitere Mitarbeiterin tätig sein.
  • Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte muss zwischen dem Vierfachen und dem Fünffachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit liegen.
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04 November 2023